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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termine Modul 3:
Mittwoch, 15.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 28.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Anscheinsbeweis bei einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage des Anscheinsbeweises bei einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer entschieden (BFH vom 17.12.2025, Az. I B 17/24). Dieses BFH-Urteil wurde am 12.03.2026 auf der BFH-Homepage veröffentlicht.
📌 Sachverhalt
Eine GmbH hielt im Streitzeitraum mehrere hochpreisige Fahrzeuge im Betriebsvermögen, sprach gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer und einer weiteren Mitarbeiterin Privatnutzungsverbote aus und führte keine Fahrtenbücher. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt wegen angenommener Privatnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung an; die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.
❓ Streitfrage
Zu klären war, ob die lohnsteuerrechtliche BFH-Rechtsprechung, nach der der Anscheinsbeweis nicht schon die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung belegt, auf die Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei unbefugter Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu übertragen ist.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und klargestellt, dass die lohnsteuerrechtlich geprägte Rechtsprechung des VI. Senats auf diese Fallgestaltung nicht zu übertragen ist. Für die tatsächliche private Nutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw spricht vielmehr ein Anscheinsbeweis, wenn keine Fahrtenbücher geführt werden, keine wirksamen organisatorischen Maßnahmen gegen eine Privatnutzung bestehen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug vorliegt; damit bleibt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in solchen Konstellationen grundsätzlich tragfähig.
🧭 Praxishinweis
Ein bloß ausgesprochenes Privatnutzungsverbot genügt bei Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eine private Mitbenutzung des betrieblichen Fahrzeugs nahelegen.
🤝 Beratung
Für die steuerliche Beratung rückt damit die belastbare betriebliche Dokumentation der Fahrzeugnutzung und die tatsächliche Absicherung eines Privatnutzungsverbots in den Mittelpunkt.
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Anmerkung: Es bleibt abzuwarten, ob die Grundsätze dieser BFH-Rechtsprechung durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt für allgemein gültig von der Finanzverwaltung erklärt werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann