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PRÄSENZDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022 (Wetzlar)

„Es ist soweit!“ Die Präsenzseminare kommen zurück. Ein herrliches Gefühl. Wie jedes Jahr und wie immer vor und nach einer Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber (sehr) aktiv. Viele Änderungen im Ertrag-, Umsatz- und Verkehrssteuerrecht sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sind bereits verabschiedet oder „sind in der Pipeline“. Beispielsweise sind zu nennen: (i) die gesetzlichen Anpassungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung oder (ii) die neuen Regeln der Lohnbesteuerung bei gewährten Mitarbeiterbeteiligungen. Wie seit Jahren gewohnt, nehmen wir uns einen Tag lang (gemeinsam) Zeit, um in angenehmer Atmosphäre – weiterhin gegliedert nach Aufgabengebieten: Lohn- und Finanzbuchhaltung, Handels- und Steuerbilanzen, betriebliche und private Steuererklärungen – die Steuergesetzänderungen aufzunehmen und für die tägliche Praxis vorzubereiten. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Anwendungsschreiben im Jahr 2021 aufwartet, beispielsweise „Elektromobilität bei betrieblichen Kfz“. Natürlich beachten wir die 3G-Regel. Die Veranstaltungsorte, die Caterer und das Team von zeitstaerken.de haben ein Hygienekonzept entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Termin:
Mittwoch, den 02.02.2022, 9:00 Uhr - 17:00 Uhr
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Lohnsteuer/Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.06.2021, Nr. 10 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Lohnsteuer/Einkommensteuer.
Anforderungen an die steuerrechtliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses
Der BFH stellt klar, dass bei geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnissen Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit unschädlich für die steuerrechtliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses sein können, wenn (i) die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und (ii) Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind (BFH vom 18.11.2020, VI R 28/18, BStBl. II 2021, 450; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2021 0006).
Arbeitszeit-Aufzeichnungen dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind zur steuerrechtlichen Anerkennung hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer