Änderungen bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

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Termine Modul 1:
Dienstag,     06.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     21.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        06.11.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Änderungen bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll die Steuerermäßigung für begünstigte Handwerkerleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von 20 % auf 15 % und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € abgesenkt werden (BMF, Referentenentwurf EStRefG 2027 vom 18.08.2026; § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E).

⚖️ Bisherige Rechtslage
Für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 € jährlich, ermäßigt werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG).

Begünstigt sind grundsätzlich nur die Arbeitskosten; Materialkosten bleiben außer Ansatz. Voraussetzung ist außerdem, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt (§ 35a Abs. 5 EStG).

Bei einer Steuerermäßigung von 20 % wird der derzeitige Höchstbetrag von 1.200 € bei begünstigten Arbeitskosten von 6.000 € erreicht.

🔄 Geplante Neuregelung
Der Referentenentwurf sieht eine deutliche Reduzierung der Förderung vor. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 sollen nur noch 15 % der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt werden; gleichzeitig soll der jährliche Höchstbetrag auf 900 € sinken (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E).

Die übrigen Voraussetzungen der Steuerermäßigung sollen durch diese Änderung nicht verändert werden. Insbesondere bleibt es dabei, dass nur begünstigte Arbeitskosten berücksichtigt werden und für die Inanspruchnahme grundsätzlich eine Rechnung sowie eine unbare Zahlung erforderlich sind.

Die geplante Änderung soll zum 01.01.2027 in Kraft treten.

💡 Praxishinweis / Beratung
Für bereits geplante Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen kann der Übergang von 2026 auf 2027 steuerlich relevant werden. Steuerpflichtige sollten daher insbesondere den Zeitpunkt der Durchführung, Rechnungsstellung und Zahlung frühzeitig prüfen.

Soweit Maßnahmen tatsächlich noch im Jahr 2026 durchgeführt und die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllt werden können, kann die derzeit höhere Förderung von 20 % beziehungsweise maximal 1.200 € von Bedeutung sein. Eine rein steuerlich motivierte Vorverlagerung sollte jedoch stets mit den tatsächlichen Leistungs- und Zahlungsabläufen abgestimmt werden.

Die Arbeitskosten sollten in der Rechnung weiterhin gesondert ausgewiesen und Rechnungen sowie Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahrt werden.

Schaubild

Quelle
BMF, Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom 18.08.2026, insbesondere Art. 1 Nr. 5 (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E) sowie Art. 7 zum Inkrafttreten.

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