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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Termin Modul 1:
Dienstag, 13.05.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 27.06.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.04.2025, Nr. 9/10 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Änderungen der Gewinnermittlungsart
Der BFH erklärt, dass die wirksame Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts dadurch eintritt, dass der Steuerpflichtige eine (1) Eröffnungsbilanz aufstellt, eine (2) kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von (3) Bestandsaufnahmen einen Jahresabschluss macht. Der Jahresabschluss ist in dem Zeitraum erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Rechtsfolge für den BFH daraus ist, dass der Steuerpflichtige für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden bleibt (BFH vom 27.11.2024, X R 1/23, BStBl. II 2025, 236; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0004 2025 0002).
Eine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart bei bereits erfolgter Abgabe der Gewinnermittlung beim Finanzamt ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise Besonderheiten bei einem Umwandlungsvorgang. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart, um Betriebsprüfungsergebnissen entgegenzutreten, ist aufgrund der bereits erfolgten Abgabe der Gewinnermittlung beim Finanzamt unzulässig.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann