Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
nach BilMoG sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben bzw. zehn (Abzinsung der Altersversorgungsverpflichtung) Geschäftsjahre abzuzinsen.
Die Deutsche Bundesbank hat Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB für März 2024 veröffentlicht:
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann