Abgelehnte außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen im Zusammenhang mit einem „Biberschaden“

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Modul 2 neu

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 19.02.2021, Nr. 3, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.

Abgelehnte außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen im Zusammenhang mit einem „Biberschaden“

Wildtierschäden als solche sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen – im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen – vergleichbar (BFH vom 01.10.2020, VI R 42/18, BStBl. 2021, 146; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0033 2021 0001).

Mit einem Wildtierschaden im Zusammenhang stehende Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenz-notwendigen Bedarfs – hier: zu privaten Wohnzwecken genutzte Immobilie – ausgehender Gesundheitsgefahren erlauben deshalb keine Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen.

Beratung

Die Aufwendungen können als haushaltsnahe Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig sein.
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer