AAG: Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

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Die Bundesregierung hat für das Jahr 2021 ein neues Abschreibungswahlrecht in Form der Sofortabschreibung für speziell begünstigte Wirtschaftsgüter in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung eingeführt. Dieses finanzamtliche Anwendungsschreiben liegt in endgültiger Form vor und kann in der täglichen Finanzbuchhaltungs- und/oder Bilanzierungspraxis angewendet werden. Anwendungs- und Abgrenzungsbeispiele werden genauso – in dem einstündigen SPEZIALDIALOG – vorgestellt wie die Definitionen der sog. „digitalen Wirtschaftsgüter“.

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AAG: Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30.06.2021. Auch Leiharbeiter profitieren.
(Homepage der Bundesregierung: Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert)

Bisher galten die Erleichterungen zuvor nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hatten.

Jetzt können Betriebe, die bis 30.06.2021 (i) erstmals oder (ii) nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen.

Mit der Verordnung gilt weiterhin:

  1. Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 %.
  2. Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  3. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Hinweis

Hier geht es zur FAQ „Kurzarbeit und Qualifizierung“ (Stand: 18.03.2021): 
BMAS - Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer