„15a-Verluste“: Außerbilanzielle „7g-Hinzurechnung“ ohne Auswirkung auf „15a-Kapitalkonto“

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Kombi B

Kombi B

Termin Kombi B:
Freitag,        18.07.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 12.06.2025, Nr. 14 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


„15a-Verluste“: Außerbilanzielle „7g-Hinzurechnung“ ohne Auswirkung auf „15a-Kapitalkonto“

Der BFH hat klargestellt, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags das steuerrechtliche („15a-“)Kapitalkonto des Kommanditisten unberührt lässt. Der Hinzurechnungsbetrag ist daher nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes einzubeziehen (BFH vom 16.01.2025, IV R 28/23, BStBl. II 2025, 389; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 015a 2025 0005).

Aufgrund der außerbilanziellen Wirkung kann weder der „7g-Investitionsabzugsbetrag“ zur Entstehung oder zur Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führen, noch kann ein negatives Kapitalkonto durch den „7g-Hinzurechnungsbetrag“ ausgeglichen oder gemindert werden. 

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann